Im Zuge der Genehmigungsverfügungen wird eine umfassende Analyse derjeweiligen aktuellen Haushaltssituation vorgenommen, wobei Verbesserungspotenzial und Mängel, aber auch positive Entwicklungen aufgezeigt und erläutert werden. „Gerade diese Analyse stellt insbesondere für die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen inzwischen eine wichtige Informationsgrundlage dar“, betonte der Innenminister.
Innenminister Peter Beuth Bei der Genehmigungsdauer kommunlaer Haushalte bestehen keine signifikanten Unterschiede zwischen Schutzschirm- und Nichtschutzschirmkommunen. Die Haushaltsgenehmigung der Schutzschirmkommunen sowie der Städte über 50.000 Einwohnern obliegt den Regierungspräsidien. Ansonsten ist, abgesehen von den Städten Frankfurt und Wiesbaden, deren Haushalte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport genehmigt, der Landrat als untere staatliche Aufsichtsbehörde für die Haushaltsgenehmigung zuständig. Unabhängig von der Haushaltssituation betrug die durchschnittliche Genehmigungsdauer bei Schutzschirmkommunen 69 Tage, bei Nichtschutzschirmkommunen 59 Tage. „Es ist eine Frage der Generationengerechtigkeit dass Leistungen, die den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort heute zugute kommen auch entsprechend gedeckt sind. Eine
Verlagerung der Kosten in die Zukunft können wir unseren Kindern nicht auferlegen. Deshalb gelten für die Städte und Gemeinden Mindestvorgaben, ohne dass dabei das bewährte Konzept der kommunalen Selbstverwaltung in Gefahr ist“, unterstrich Beuth.
Im Zuge der Genehmigungsverfügungen wird eine umfassende Analyse der jeweiligen aktuellen Haushaltssituation vorgenommen, wobei Verbesserungspotenzial und Mängel, aber auch positive Entwicklungen aufgezeigt und erläutert werden. „Gerade diese Analyse stellt insbesondere für die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen inzwischen eine wichtige Informationsgrundlage dar“, betonte der Innenminister.
Als Folge der strengeren Auslegung der Konsolidierungsvorgaben werden sowohl hinsichtlich der festgesetzten Kreditaufnahmen als auch in Bezug auf die beschlossenen Verpflichtungsermächtigungen in weitaus stärkerem Maße Einzelgenehmigungen erteilt, wobei die jeweilige Notwendigkeit von den Gemeinden/Städten mit prüffähigen Unterlagen belegt werden muss.
Zur Genehmigung von kommunalen Haushalten gilt grundsätzlich:
- Nichtschutzschirmkommunen müssen ihre Haushalte grundsätzlich bis zum Jahr 2017 ausgleichen.
- Schutzschirmkommunen müssen die mit dem Land Hessen geschlossenen Verträge und die darin vereinbarten Konsolidierungsziele einhalten.
- Haushaltssicherungskonzepte werden nur akzeptiert, wenn sie realistische Einsparmaßnahmen für den zeitnahen, mit Ausgleichsdatum bezeichneten Haushaltsausgleich benennen.
- Bestehende Rückstände bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen müssen in mehreren Schritten bis spätestens zum Haushaltsjahr 2018 beseitigt werden.
- Defizitäre Kommunen müssen u.a.:Kostendeckende Gebühren für Wasser, Abwasser, Abfall und Straßenreinigung sowie Straßenbeiträge erheben sowie
- sich bei den Steuerhebesätzen an den Durchschnittswerten der Gemeindegrößenklasse orientieren.